§ 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

§ 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

IKK Südwest Koopertionspartner
 
§ 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
 
Was ist in §20 SGB V geregelt?
In §20 des fünften Sozialgesetzbuchs sind Leistungen der Krankenkassen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken geregelt. Demnach sind Krankenkassen dazu verpflichtet gesundheitsfördernde Maßnahmen zu subventionieren. Durch diese Regelung soll selbstbestimmtes und gesundheitsorientiertes Handeln gefördert werden, weil so die soziale Ungleichheit von Gesundheitschancen minimiert wird.
Gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung und Ernährung
Informiert Euch bei euren Krankenkassen über den §20 und den Krankenkassenzuschuss, Gesund bleiben und Geld sparen.
 
Wir wünschen allen ein schönes Wochenende.
 
GYM7 Hechtsheim
Robert-Koch-Straße 25
55129 Mainz
0176 / 27379779
Montag – Freitag: 07.00 – 22.00 Uhr
Samstag & Sonntag: 08.00 – 20.00 Uhr
 
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55278 Mommenheim
06138 / 9759450
Montag – Freitag: 07.00 – 22.00 Uhr
Samstag & Sonntag: 09.00 – 18.00 Uhr
 
Besucht uns im Studio auf einen Kaffee/Tee und Informiert euch oder schaut auf www.gym7.de
Wir freuen uns auf Euch.
Euer GYM7 Team